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Mängelanzeige für die Mietwohnung
Mängel dem Vermieter melden – mit Frist zur Beseitigung, Hinweis auf die Mietminderung und Zahlung unter Vorbehalt. Als Brief (PDF), Word-Dokument oder Textdatei für die E-Mail.
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Ihre Mängelanzeige
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- Den Mangel fotografieren, mit Datum – das ist Ihr Beweis.
- Per E-Mail senden und aufheben, oder als Brief per Einwurf-Einschreiben. Eine Kopie behalten.
- Die Miete weiter voll, aber unter Vorbehalt zahlen. Wer selbst zu viel kürzt, riskiert einen Zahlungsrückstand und im schlimmsten Fall die Kündigung; die Minderung lässt sich später zurückfordern.
- Wird bis zur Frist nichts getan: Mieterverein oder Mieterschutz fragen, bevor Sie selbst reparieren lassen.
Das gilt bei Mängeln
- Der Vermieter muss die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB).
- Einen Mangel müssen Sie unverzüglich melden. Tun Sie es nicht, verlieren Sie Ihre Rechte für die Zeit, in der der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte, und schulden unter Umständen Schadensersatz (§ 536c BGB).
- Die Miete mindert sich kraft Gesetzes für die Dauer des Mangels, soweit er die Tauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt; unerhebliche Mängel zählen nicht (§ 536 Abs. 1 BGB). Wie viel, hängt vom Einzelfall ab.
- Wer in Kenntnis des Mangels voll zahlt, kann ohne Vorbehalt nicht zurückfordern (§ 814 BGB) – daher der Satz „unter Vorbehalt“.
- Der Vermieter muss die Wohnung in brauchbarem Stand erhalten (§ 1096 Abs. 1 ABGB).
- Nötige Ausbesserungen müssen Sie ohne Verzug anzeigen, sonst drohen Schadenersatzansprüche (§ 1097 ABGB).
- Für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit sind Sie vom Mietzins befreit; darauf kann im Mietvertrag nicht verzichtet werden (§ 1096 Abs. 1 ABGB).
- Wer wissentlich zahlt, was er nicht schuldet, kann es nicht zurückfordern (§ 1432 ABGB) – daher der Satz „unter Vorbehalt“.
Gesetzestexte: § 535 BGB · § 536 BGB · § 536c BGB · § 814 BGB
Gesetzestext: ABGB (§§ 1096, 1097, 1432)
Das Werkzeug ersetzt keine Rechtsberatung und nennt bewusst keine Minderungsquote.