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Mietvertrag kündigen

Kündigung Ihrer Mietwohnung als Mieter – mit dem genau berechneten Enddatum, für alle Mieter, als Brief (PDF) oder Word-Dokument.

Ihre Angaben werden an keinen Server übertragen und bleiben auf diesem Gerät; PDF und Word-Dokument entstehen im Browser.
Formulierung

1Wer kündigt?

Stehen mehrere im Mietvertrag, müssen alle kündigen und unterschreiben.

2Welche Wohnung?

Ohne Angabe zählen nur bundesweite Feiertage – die Frist fällt dann höchstens früher.

3An wen?

Die Anschrift steht im Mietvertrag oder auf der letzten Nebenkostenabrechnung.
Bezugsnummer (optional)
Steht im Brief oben rechts, damit der Empfänger den Vorgang zuordnen kann.

4Wann soll das Mietverhältnis enden?

Art der Kündigung
Einwurf-Einschreiben braucht meist ein bis zwei Werktage.

5Zusätze

Damit Kautionsabrechnung und Nebenkostenabrechnung Sie erreichen.
Entwurf & Sicherung

Nur in diesem Browser, nicht auf einem Server. Auf einem Rechner, den andere mitbenutzen, besser nicht.

Die Datei enthält Ihre Eingaben als Text (JSON) und bleibt bei Ihnen – eine gezeichnete Unterschrift wird nie gespeichert. „Neuer Brief“ leert dieses Schreiben; gemerkte Absenderdaten bleiben.

Ihr Kündigungsschreiben

1 Seite

Herunterladen, ausdrucken, unterschreiben

Weitere Formate & Einstellungen (.odt, .rtf, .txt, .md)

  1. Ausdrucken und von allen Mietern unter „Mit freundlichen Grüßen“ von Hand unterschreiben.
  2. Per Einwurf-Einschreiben verschicken oder mit einem Zeugen einwerfen – rechtzeitig vor dem berechneten Stichtag.
  3. Eine Kopie behalten. Bestätigung und Übergabetermin abwarten.

Das gilt beim Kündigen: Mietwohnung

  • Frist für Mieter: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen; dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Längere Fristen gelten nur für Vermieter, eine abweichende Vereinbarung zu Ihrem Nachteil ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).
  • Samstag zählt dabei als Werktag, Sonntag und gesetzliche Feiertage nicht (BGH, Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04).
  • Nach einer Mieterhöhung (§ 558 oder § 559 BGB) können Sie bis zum Ende des zweiten Monats nach deren Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen; die Erhöhung tritt dann nicht ein (§ 561 BGB).
  • Nach einer Modernisierungsankündigung: Kündigung bis zum Ende des Folgemonats, wirksam zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 555e BGB).
  • Nicht geprüft werden ein vereinbarter Kündigungsausschluss, Zeitmietverträge und Sonderfälle wie möblierte Zimmer in der Vermieterwohnung. Im Zweifel hilft ein Mieterverein.

Gesetzestexte: § 573c BGB · § 568 BGB · § 126 BGB · § 561 BGB · § 555e BGB

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